Tierhaltung

Grundsätzlich dürfen auch tierische Freunde die Wohnung mitbewohnen, allerdings nur in Grenzen. Die anderen Hausbewohner müssen Störungen nur in engsten Grenzen hinnehmen. Was vertragsgemäß oder üblich ist, ist deshalb auch davon abhängig, ob man sich in der Stadt oder auf dem Land befindet und ob ein Mietergarten Bestandteil der Mietsache ist. Die üblichen Haustiere (Kleintiere, Katzen und Hunde) dürfen Sie, solange es artgerecht möglich ist, in Ihrer Mietwohnung auch ohne besondere Zustimmung des Vermieters halten, es sein denn, diese ist zu klein oder die übliche Anzahl wird überschritten. Bei einer Wohnfläche von 50 m2 kann man schwerlich zwei Rottweiler halten. Aber bei zwei Zwergschnauzern kann sich dies anders verhalten. Wurde vertraglich nichts vereinbart, kann Ihnen der Vermieter die Tierhaltung nur untersagen, wenn diese Grenzen überschritten sind oder andere gewichtigte sachliche Gründe vorliegen, etwa weil andere Hausbewohner verletzt oder beeinträchtigt wurde oder die bauliche Substanz der Wohnung gefährdet ist. Die subjektiven Vorlieben oder Abneigungen sind hier sehr unterschiedlich und oft sehr ausgeprägt. Da Gerichte ungeachtet der großen emotionalen Bedeutung, die die Frage für Tierhalter haben kann, dazu tendieren, den Streitwert unter einer Grenze anzusetzen, die eine Berufung zulässt, gibt es zum Recht, Tiere in der Mietwohnung zu halten, eine unüberschaubare und ausufernde Einzelfallrechtssprechung. Oft ist die Tierhaltung im Vertrag ausgeschlossen oder wird von einer Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Nicht jede dieser Klauseln ist wirksam. Ob die Tierhaltung in einem Formularvertrag ausgeschlossen werden kann, ist umstritten. Jedenfalls ist ein totales Verbot nichtig, insbesondere sind dies Formularklauseln, die generell das Halten von Haustieren untersagen. Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung, die das Halten von Tieren generell ausschließt, dürfte hingegen wirksam, allerdings bei veränderten Bedingungen ergänzend auszulegen sein.

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