Miete

Die Miete ist ein Schuldrecht. Es ist eine Gegenleistung, welche der Mieter dem Vermieter nach Abschluss eines Mietvertrages schuldet, für die Überlassung einer Mietsache. Meist ist die Miete bereits im Voraus zu zahlen. Eine Begrenzung der Miete in der Höhe gibt es nicht, wenn die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht überschritten wird. Diese wird dann als so genannte „Wuchermiete“ bezeichnet. Der preisgebundene Wohnraum ist hier eine Ausnahme. Einer Regelung unterliegen aber die Möglichkeiten der Mieterhöhung eines Vermieters im bereits laufenden Mietverhältnis. Der Mieterschutz spielt in der Sozialpolitik eine große Rolle. Im BGB unter dem § 558-560 ist das Mieterhöhungsgesetz integriert. Eine Mieterhöhung kann bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, sofern die Miete seit 15 Monaten vor der Erhöhung keiner Veränderung unterzogen wurde. Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann eine neue Mieterhöhung vom Vermieter geltend gemacht werden.

Die ortsübliche Vergleichsmiete richtet sich nach anderen in der Gemeinde sich befindenden vergleichbaren Objekte in gleicher Art, Ausstattung, Größe, Beschaffenheit und Lage und bei denen in den letzten vier Jahren eine Erhöhung vereinbart oder vollzogen wurde. Die so genannte Kappungsgrenze legt die Höhe fest. Wird die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht, darf sie innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöht werden. Diese Regeln gelten nur für Mietwohnungen und nicht für Gewerberäume. Benachteiligt sind Vermieter welche vom Recht der Mieterhöhung lange keinen Gebrauch gemacht haben von der Kappungsgrenze. Der Preis läuft sozusagen aus dem Markt. Die Mieterhöhung aufgrund gestiegener Kapitalkosten verfiel durch den Übergang vom MHG zum BGB. Dadurch kann es für den Vermieter bei Zinserhöhungen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen.

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