Mieterhöhung

Bei Mieterhöhungen ist Vorsicht geboten: Rechtsanwälte und Mietervereine raten dazu, Mieterhöhungen auf Herz und Nieren zu prüfen, bevor man sich mit Ihnen einverstanden erklärt. So ist zunächst der Tag des Zugangs auf dem Briefumschlag zu vermerken und ihn zusammen mit dem Schreiben aufzubewahren. Falls es per Email zugestellt wird, sollte es ausgedruckt werden. Grundsätzlich sollte einer Erhöhung nie zugestimmt werden, ohne sie genau geprüft zu haben! Dafür hat der Mieter den ausreichenden Zeitraum vom Zugangsmonat zuzüglich zwei Kalendermonaten. Dabei gilt es zu bedenken, dass ein vorschnell erteiltes Einverständnis nicht widerrufen werden kann. Aber eine Mieterhöhung darf nicht einfach so aus heiterem Himmel kommen: Sie muss begründet sein. Dabei ist der Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Kommune maßgeblich. Vor allem bei Vergleichswohnungen, die vom Vermieter angegeben werden, oder Sachverständigengutachten ist Vorsicht geboten.

Für Mieterhöhungen gilt grundsätzlich eine Sperrfrist von mindestens 12 Monaten- von Erhöhungen der Betriebskosten oder Modernisierungsmaßnahmen abgesehen. Außerdem gilt eine sogenannte Kappungsgrenze, derzufolge die neue Miete gegenüber der vor 3 Jahren gezahlten Miete um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Wenn es in dieser Zeit sogar zu Modernisierungszuschlägen gekommen ist, erhöht sich das Limit automatisch. Die neue Miete darf weder diese Kappungsgrenze noch die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen übersteigen.

Bei jeder Mieterhöhung stellt sich zunächst mal die Frage nach der Rechtfertigung: Was sagt der Mietenspiegel? So muss die erste Frage jedes Mieters im Falle einer angekündigten Erhöhung lauten. Dann gilt es zu prüfen, ob etwaige Zuschläge wegen der Renovierungspflicht des Vermieters aufgrund einer geänderten Rechtsprechung erhoben werden: Ist dies der Fall und es kristallisiert sich heraus, dass die Erhebung nur zum Teil gerechtfertigt ist, kann eine entsprechende Teilzustimmung erklärt werden.

Wenn sich der Vermieter nach eindringlicher Prüfung dazu bereit erklärt, einer Erhöhung zuzustimmen, weil sie berechtigt ist, sollte dies am Besten schriftlich geschehen. Dabei müssen Fristen eingehalten werden: Die Zustimmungsfrist läuft bis zum Ende des übernächsten Monats nach dem Zugang des Erhöhungsschreibens.

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