Mietvertrag

Bei Unterzeichnung eines Mietvertrages sind in jedem Fall viele Dinge zu beachten, denn obwohl das Mietrecht im Jahre 2001 reformiert wurde, versuche nach wie vor, einige Vermieter, Rechte aus älteren Mietverträgen durchzusetzen. So gibt es zum Beispiel keinen Zeitmietvertrag mehr in herkömmlichem Sinne, dieser wurde in einen qualifizierten Zeitmietvertrag umgewandelt. Der Mieter sollte darauf achten, dass im Falle eines qualifizierten Mietvertrages eine Begründung für die Befristung zu entnehmen ist. Wird im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, so bedeutet dies, dass sich der Mietzins automatisch erhöht. Sollte der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sterben, wird der Mietvertrag im weitesten Sinne vererbt, das heißt, dass der Lebenspartner automatisch in den Mietvertrag eintritt, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den Ehepartner oder den Lebensgefährten handelt.

Zieht ein Mieter in eine Wohnung, die als Eigentumswohnung umgewandelt wird, so erhält er als erstes das so genannte Vorkaufsrecht. Nutzt der Mieter dies nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist, möchte also als Mieter in der Wohnung bleiben, so darf der Eigentümer den Mieter frühestens nach 3 Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. In einigen Bundesländern werden sogar bis zu 10 Jahre vereinbart. Als Mieter leistet man vor Einzug in eine Wohnung eine Mietkaution, diese wird in der Regel vom Vermieter angelegt. Die Zinsen, die sich aus dieser Anlage ergeben, werden dem Mieter in voller Höhe zugeschrieben. Wenn also der Vermieter das Geld für einen höheren Zinssatz anlegt, so erhält auch der Mieter diesen erhöhten Zinssatz ausbezahlt bzw. mit der Miete verrechnet. Nach der neuen gesetzlichen Lage gilt für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung oder dem Haus gelebt hat.

Nach oben scrollen