Untermiete

Die Untermiete ist das Verhältnis zwischen dem Mieter einer Sache und einer Person. An diese Person wird die Sache weitervermietet. Somit ist der Untermieter nicht der Vertragspartner des Eigentümers. Er hat mit dem Mieter durch einen Untermietvertrag die Sache abgeschlossen. Die Sache wird durch den Hauptmieter vermietet. Im Bereich einer Wohnung ist dies dann ein Teil der Wohnung. Untervermietet werden darf erst, wenn der Vermieter die Untervermietung genehmigt hat. Er darf diese aber nur verweigern sofern das Untermietverhältnis für ihn selbst unzumutbar ist.

Eine Sonderregelung für den Wohnraum steht im § 553 des BGB. Hat der Mieter die Erlaubnis nicht eingeholt, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen und die Wohnung dem Mieter sogar kündigen. Die Zustimmung des Vermieters ist immer einzuholen, jedoch bei Untervermietung der ganzen Wohnung noch wichtiger. Wird nur ein Teil der Wohnung vermietet, ist allerdings das Vetorecht des Vermieters eingeschränkt. Im Falle einer Ablehnung muss er diese hieb- und stichfest begründen können. Gibt der Vermieter seine Zustimmung nicht, sollte der Mieter welcher untervermieten will sich anwaltlich beraten lassen oder bei einer Mietervereinigung sein Problem schildern. Sollte die Ablehnung nämlich unzulässig sein, darf der Untermieter getrost einziehen. Gegen solch eine Ablehnung kann auch geklagt werden.

Beim Einzug von Ehe- oder Lebenspartnern muss keine Zustimmung eingeholt werden. Eltern und Schwiegereltern können ebenfalls ohne die Zustimmung des Vermieters einziehen. Auch Besuch welcher eventuell auch mehrere Wochen bliebt bedarf keiner Zustimmung des Vermieters. Die Höhe der Mietkosten für die Untermiete unterliegt keiner festen Regelung. Den Flächenanteil des Wohnraumes zu ermitteln und dann ins Verhältnis mit der Miete für die gesamte Wohnung zu setzen ist da eine gute Möglichkeit zur Kostenermittlung. Ein Zuschlag kann verlangt werden, wenn das Zimmer möbliert vermietet wird und Geräte wie Kühlschrank, Waschmaschine und weitere Geräte vom Untermieter mitbenutzt werden. So sollten auch die Nebenkosten berechnet werden. Bezüglich dieser Ausgaben sollte aber von Anfang die Möglichkeit einer Anpassung besprochen werden. Ein Vertrag für die Untermiete ist auf jeden Fall sinnvoll. Denn so können einige Fragen geklärt werden.

Nach oben scrollen