Eigenbedarf

Dies ist ein häufiger Kündigungsgrund. Benötigt der Vermieter die Mietwohnung zu Wohnzwecken für sich selbst oder für eine weitere Person, welche zu seinem Hausstand gehört, liegt Eigenbedarf vor. Dies kann zum Beispiel eine Pflegekraft sein.

Im familiären Bereich gilt der Eigenbedarf für Personen wie Eltern, der Kinder des Vermieters, seiner Enkel sowie auch Geschwister, zu dessen Gunsten er auf Eigenbedarf kündigen darf. Für Familienangehörige, welche nicht in diesem Grade mit dem Vermieter verwandt sind, kann die Wohnung nicht auf Eigenbedarf gekündigt werden. Der alleinige Wunsch des Vermieters in seinen eigenen vier Wänden leben zu wollen, ist nicht ausreichend. Nur bei wirklich triftigen Gründen welche nachvollziehbar und vernünftig sind ist die Eigenbedarfskündigung rechtskräftig. Möchte der Vermieter seine Wohnung zum Beispiel als Altersruhesitz nutzen oder diese seinem Kind zur Verfügung stellen, da es sich sonst vom Elternhaus lösen könnte, kann die Wohnung dem Mieter auf Eigenbedarf gekündigt werden.

In der Kündigung muss vom Vermieter angegeben werden für welche Person die Eigenbedarfskündigung des jetzigen Mieters ausgesprochen wird. Weiterhin ist die Erläuterung eines konkreten Sachverhaltes niederzuschreiben und um welches Interesse an der Wohnung es sich handelt. Ein vorgeschobener Eigenbedarf liegt vor, wenn die vom Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigte Wohnung gar nicht ernsthaft nutzen wollen. Im Falle des rechtsmissbräuchlichen Eigenbedarfs liegt dieser nur auf dem Papier vor. Diese Kündigung ist unzulässig und grob unbillig. Steht zum Beispiel im selben Haus eine oder sogar mehrere andere Wohnungen leer, in welche der Mieter dann auch einziehen könnte, ist die Kündigung nicht rechtens. Sollte der Vermieter an seinem Vorhaben der Kündigung festhalten ist dies rechtsmissbräuchlich. Ein Missbrauch liegt auch vor, wenn zum Beispiel die Kündigung einer 250 m² Wohnung großen 7 Zimmer von einer Vermieterin mit ihrem kleinen Kind gekündigt wird. Hier macht diese einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend, was nicht rechtens ist.

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