Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage ist eine staatliche Subvention in Deutschland und zwar mit einer der größten. Sie sollte dazu dienen selbst genutztes Wohnungseigentum zu fördern. Seit dem 1.Januar 20006 wird diese aber nicht mehr neu gewährt. Wurde der Kaufvertrag aber vor diesem Zeitpunkt notariell beurkundet so wird noch der volle Förderzeitraum gewährt. Dies gilt auch wenn ein Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. In diesen Fällen wird in zwei Arten unterschieden. Bei Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zwischen dem 01. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 liegen die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für die Eigenheimzulage jährlich 1%. Die Grenze liegt bei 1250 € pro Jahr zuzüglich 800 € für ein Kind.

Ist die Wohnung zwischen vor dem 1. Januar angeschafft oder hergestellt worden liegt die Eigenheimzulage bei 5 % der Herstellungskosten der Wohnung. Die Obergrenze liegt hier bei 2556€ für Neubauten. Oder 2,5 % der Anschaffungskosten der Wohnung, wo die Obergrenze bei 1278€ bei Altbauten liegt. Bei beiden Fällen gibt es dann noch 767 € pro Kind. Geregelt ist die Eigenheimzulage im Eigenheimzulagengesetz. Anspruch für die Dauer von längstens acht Jahren auf eine Eigenheimzulage haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Voraussetzungen für den Erwerb einer Eigenheimzulage war die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung im Inland. Des Weiteren muss die Wohnung für eigene Zwecke genutzt werden und die Summe der positiven Einkünfte darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Ebenfalls darf der Verbrauch des Objektes noch nicht eingetreten sein. Eine Ferien- oder Wochenendwohnung wird nicht gefördert. Sind Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen gilt diese Wohnung als Anschaffung.

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