Betriebskosten

Wohneigentum bedeutet immer auch einen gewissen finanziellen Aufwand an Betriebskosten. Diese sind generell vom Eigentümer zu leisten. Dies verhält sich im Prinzip auch so, wenn der Eigentümer die Immobilie oder die Wohnung vermietet hat. Im Mietvertrag werden aber diese Betriebskosten an den Mieter weiter gegeben, da diese die Immobilie oder Wohnung nutzt. Man könnte auch sagen, dass der Mieter einer Immobilie zuzüglich zur Miete auch die Betriebskosten zu tragen hat. Das ist nicht unbedingt schlimm, denn der Mieter nutzt ja die Immobilie oder Wohnung.

Der Vermieter dem Mieter jährlich eine Auflistung der Betriebskosten in schriftlicher Form zu übergeben. In dieser Aufrechnung findet der Mieter die gesamten Betriebskosten aufgelistet. Bei einem Einfamilienhaus werden diese Kosten sicherlich nur von einem Mieter getragen, aber eine Wohnungsbaugesellschaft unterhält ja in der Regel mehrere hundert Wohnungen. Dann sollte für den Mieter klar ersichtlich sein, aus welchen Posten sich die Abrechnung zusammensetzt, sowie die Aufschlüsselung für jede Mietpartei. Sollte im Mietvertrag eine Vorauszahlung vereinbart worden sein, so enthält die jährliche Abrechnung entweder eine Gutschrift oder aber eine Nachzahlung. Sollte der Mieter meinen, die Betriebskosten wären zu hoch, so kann dies im Zweifelsfall von einem Gutachter überprüft werden. Dieser wird dann sicherlich unter zu Hilfenahme des Betriebskostenspiegel prüfen, ob die Abrechnung stimmen kann. Auch beim Deutschen Mieterbund kann man Erkundigungen hierüber einholen. Gerade private Hausverwaltungen meinen häufig, dass Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten mit in die Betriebskostenabrechnung einfließen müssten, dies allerdings entspricht nicht der Tatsache, denn diese Kosten sind generell in der Miete enthalten und sollten von daher nicht mehr in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.

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