Baulärm

Wenn es erheblichen Baulärm in der Nachbarschaft gibt, der in die Mietwohnung eindringt, so sind die Mieter zur Minderung berechtigt, selbst wenn der Vermieter dagegen nichts unternehmen kann. Im Einzelfall kann sich dies aber anders verhalten, weil das Minderungsrecht entfällt, wenn die Mieter bei Vertragsabschluss den Mängel kannten oder leicht hätten erkennen können. Bei Vertragsabschluss oder Wohnungsübergabe ist oft erkennbar, dass Bauarbeiten stattfinden oder andere Lärmbeeinträchtigungen auftreten werden. Wenn Sie eine Wohnung in einem Neubaugebiet, in einem Sanierungsgebiet oder in der Nähe von Bauprojekten anmieten oder sich eine Gaststätte im Haus befindet, hätten einfachste Erkundungen Kenntnis von den zukünftigen Beeinträchtigungen verschafft. Folglich kann die Miete deswegen nicht gemindert werden. Entscheidend für die Minderungsquote ist die Beeinträchtigung in der Mietwohnung. Wann die Wände im Dachgeschoss abgerissen wurden, in welchem Zeitraum das Abraumrohr und der vor dem Wohnzimmer aufgebaute Lastenaufzug in Betrieb waren oder Arbeiter morgendlich durchs Schlafzimmerfenster grüßten, ist deshalb von erheblicher Bedeutung. Im Streitfall muss der Mieter die in seiner Wohnung wahrnehmbaren Beeinträchtigungen nach Art und Ausmaß mindestens nach gewissen Zeitabschnitten beschreiben und unter Umständen auch beweisen; eine Vermutung, dass Bauarbeiten in der Nachbarschaft auch zu Lärmbeeinträchtigungen führen, besteht bei einer Innenstadtlage zum Beispiel nicht.

Empfehlenswert ist in solchen Fällen auf jeden Fall das Führen eines Bautagebuches. Darin notiert man die Tageszeiten und die konkreten Belastungen nach Zimmer und sonstige, sich auf die Nutzung der Wohnräume auswirkenden Belastungen, wie zum Beispiel ein Lift, der nicht genutzt werden kann, verdreckte und schlecht zugängliche Treppenaufgänge und anderes mehr. Grundsätzlich kommen nur Zeugen in Betracht, die nicht Vertragsparteien im Mietvertrag des betroffenen Mietobjektes sind. Man sollte also dafür sorgen, ausreichend Besucher durch die Wohnung zu führen, die die Beeinträchtigungen bestätigen können.

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