Ruhestörung

Grundsätzlich regelt die Hausordnung, die jeder Mieter beim Einzug in ein Mehrparteienhaus durch Unterschrift des Mietvertrages anerkennt, sofern sie ihm ausgehändigt worden ist, die Formalitäten des „Miteinanderwohnens“. Kommt es dennoch zu Störungen durch andere Mieter, kann man als Mieter verlangen, dass der Vermieter einschreitet und die Einhaltung der Hausordnung erzwingt. Der Vermieter ist als Hausherr nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn dauerhaft und gravierend gegen die Hausordnung verstoßen wird. Wenn er sich nämlich nicht darum kümmert, können wiederum die Mieter fristlos kündigen, sofern sie dem Vermieter zuvor die Verstöße präzise beschrieben und ihm eine Frist gesetzt haben. Grundsätzlich kann man natürlich auch die Polizei rufen und Anzeige wegen Ruhestörung erstatten. Als Wohnungseigentümer kann man die Störer auch direkt auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wenn man ernsthaft in Erwägung zieht, die Miete zu mindern oder fristlos zu kündigen, sollten ähnlich wie bei dem Bautagebuch über die Störungen und Beeinträchtigungen detailliert Protokoll geführt werden und Zeugen vorhanden sein, die möglichst viele Störungen bestätigen. Wer mindert oder kündigt, hat im Streitfall die Darlegungs-und Beweislast dafür, wann und wie die Hausordnung verletzt wurde.

Nach oben scrollen