Wohngemeinschaft

Neben den Mietern dürfen typischerweise auch bestimmte, ihnen nahe stehende Personen in die Wohnung mit einziehen, ohne dass dies im Mietvertrag gesondert erwähnt werden muss. Andererseits sind Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich nicht berechtigt, die Mietsache Dritten ganz oder teilweise zu überlassen. Dieses Verbot beinhaltet sowohl die ungenehmigte Untervermietung als auch anderweitiges Mitwohnen Dritter. Wer außer den Mietern ohne Vermieterzustimmung die Wohnung bewohnen darf, richtet sich also in erster Linie danach, wer Dritter und wer Angehöriger der Mieter ist.

Vorrangig ist allerdings, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Ist bereits im Vertrag ausdrücklich geregelt, dass weitere, nicht benannte Personen in die Räumlichkeiten aufgenommen werden, so ist damit eine Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte generell genehmigt. Wenn Sie Wert darauf legen, dass bestimmte Personen oder Haustiere in die Wohnung aufgenommen werden dürfen, dann sind Sie, sofern der Vermieter mitspielt, auf der sicheren Seite, wenn Sie eine entsprechende Berechtigung im Mietvertrag aufnehmen lassen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie bereits wissen, dass Sie die Wohnung später teilweise oder ganz untervermieten oder eine Wohngemeinschaft gründen wollen. Natürlich gibt es bei Wohngemeinschaften auch die Möglichkeit, dass alle Mitglieder als Mieter in den Vertrag aufgenommen werden, doch führt der für viele Wohngemeinschaften typische häufige Mitgliederwechsel dann nicht selten zu Schwierigkeiten, weil sich nur wenige Vermieter auf einen unbesehen häufigen Wechsel ihrer Vertragspartner einlassen. Empfehlenswert sind folgende Formulierungen: „Dem Mieter / Der Mieterin / Den Mietern ist gestattet, Frau / Herrn … zeitlich unbegrenzt mit in die Wohnung aufzunehmen.“

Wenn Sie eine generelle Gestattung der Überlassung an Dritte oder der Untervermietung vereinbaren wollen, empfiehlt sich die Klausel:

„Dem Mieter / Der Mieterin / Den Mietern ist gestattet, ein Zimmer / die gesamte Wohnung an Dritte zur entgeltlichen / unentgeltlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen. Die Überlassung ist dem Vermieter unter namentlicher Nennung der einziehenden Person(en) mitzuteilen.“- Der letzte Satz ist nicht zwingend, empfiehlt sich aber als vertrauensbildende Maßnahme.

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